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Satzung 

 

Präambel

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

 

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr:

Der Verein führt den Namen „Wintersportfreunde Schleswig-Holstein“ (abgekürzt: WSF ).
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Neumünster.
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01.10. bis zum 30.09. eines jeden Kalenderjahres.

 

§ 2 – Zweck des Vereins:

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Wintersports in Schleswig-Holstein (Ski alpin, Snowboard, Langlauf, u.a.). Dabei ist ein Schwerpunkt-Zweck die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an den Wintersport. Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Menschen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
-   Angebote betreffend Skigymnastik, Inlineskating, Joggingtreff u.ä. ,
-   Wandertouren zu Fuß und per Fahrrad ,
-   Unterhaltung eines Skikellers (Material für Wintersportaktivitäten) ,
-   Fahrten zwecks Ausübung des Wintersports in Wintersportgebiete, Skihallen und anderswo ,
-   Aus- und Fortbildung von Übungsleitern in den Wintersportarten ,
-   Teilnahme an Wintersport-Wettkämpfen

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neumünster mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports, hier im Kinder- und Jugendbereich zu verwenden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern und von Funktionen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Ehrenamtspauschalen können aufgrund eines Vorstandsbeschlusses gewährt werden.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft:

Mitglied im Verein kann jede Person werden. Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, bei Minderjährigen durch die Erziehungsberechtigten, an den Vorstand. Die Beitrittserklärung soll Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift, Telefonnummer und Emailadresse enthalten.

Der Vorstand übersendet dem Mitglied eine schriftliche Bestätigung über den Beginn der Mitgliedschaft oder lehnt diese ab. Eine Ablehnung ist dem Beitrittswilligen innerhalb von 4 Wochen nach Eingang, mit den Ablehnungsgründen versehen, schriftlich mitzuteilen. Gegen den ablehnenden Bescheid kann Beschwerde zum Vorstand binnen 4 Wochen eingelegt werden (siehe: §4).

  

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet
-   mit dem Tod ,
-   durch freiwilligen Austritt ,
-   durch Streichung von der Mitgliederliste ,
-   durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bzw. einem Vorstandsmitglied. Er ist mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Auch eine formlose Austrittserklärung kann vom Vorstand angenommen werden.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags auch noch 2 Wochen nach Absendung der 2. Mahnung in Verzug ist.

Wenn ein Mitglied gröblich gegen den Vereinszweck und die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandsitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstands kann das Mitglied schriftlich binnen eines Monats Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 § 5 – Mitgliedsbeiträge:

Von den Mitgliedern werden Jahres-Mitgliedsbeiträge für das Geschäftsjahr (01.10. bis 30.09.) erhoben.
Die Höhe des Jahres-Mitgliedsbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Der Vorstand kann die Zahlung der Jahresbeiträge in monatlichen Raten bewilligen und in begründeten Fällen den Jahresbeitrag stunden bzw. ermäßigen.
Der Vorstand kann Mitglieder, die zugleich Mitglied in einem bestimmten anderen Verein sind, - unter Bedingungen und jederzeit widerruflich - von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags freistellen bzw. deren Beitrag ermäßigen.

 

 § 6 – Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 – Der Vorstand und der erweiterte Vorstand:

Der Vorstand besteht aus
-   dem Vorsitzenden ,
-   dem stellvertretenden Vorsitzenden ,
-   dem Kassenwart und
-   dem Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Kassenwart jeweils allein, ansonsten durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist.

Es kann ein erweiterter Vorstand gebildet werden. Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand. Er besteht – neben dem Vorstand – aus dem Sportwart, dem Gerätewart, dem Veranstaltungswart, dem Pressewart, dem Ausbildungsreferenten und dem Internetbeauftragten.

 

§ 8 – Amtsdauer des Vorstands und Beschlussfassung im Vorstand:

Die Mitglieder des Vorstands – und des erweiterten Vorstands – werden jeweils einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und zwar jährlich wie folgt wechselnd:

in Jahren mit gerader Jahreszahl:
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Schriftwart,
- der Pressewart,
- der Sportwart ,
- der Gerätewart

und in Jahren mit ungerader Jahreszahl:
- der Vorsitzende,
- der Kassenwart,
- der Veranstaltungswart,
- der Internetbeauftragte,
- der Ausbildungsreferent.

Eine Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel auf Vorstandsitzungen, die von dem Vorsitzenden, ersatzweise von dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder elektronisch mit einer Frist von mindestens 3 Tagen einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder oder 1 Vorstandsmitglied und 2 Mitglieder des erweiterten Vorstands anwesend sind. Mitglieder des erweiterten Vorstands sind bei Teilnahme an Vorstandsitzungen gleichwohl stimmberechtigt. Über Vorstandsitzungen soll ein Ergebnisprotokoll geführt werden. Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder hierzu formlos ihre Zustimmung erteilen oder nicht binnen 3 Wochen nach Beschlussfassung widersprechen.
Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Ein Rücktritt oder eine Abwahl ist jederzeit möglich.

 

§ 9 – Die Mitgliederversammlung:

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Mitglied des Vorstands und des erweiterten Vorstands schriftlich bevollmächtigt werden. Eine solche Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Im Ergebnis kann ein so bevollmächtigtes Vorstandsmitglied nicht mehr als 10 Mitglieder vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)   Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenberichts des Kassenwarts, Erteilung von Entlastung für Kassenwart und Vorstand.
b)   Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
c)   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des erweiterten Vorstands sowie der Kassenprüfer.
d)   Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
e)   Beschlussfassung über die Ablehnung einer Beitrittserklärung eines Beitrittswilligen (§3) und gegen den Ausschluss-Beschluss (§4) des Vorstands.
f)   Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal des Kalenderjahres einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder in Textform nach §126 b BGB unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von 14 Tagen ab Absendung.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, ersatzweise von einem anderen Vorstandsmitglied oder hilfsweise von einem gewählten Mitglied geleitet. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Verlangen von mindestens 1 anwesendem Mitglied muss die Abstimmung schriftlich erfolgen.
Beschlüsse bedürfen eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Satzungsänderungen erfordern einer Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind oder sich zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung gemäß Satz 2 vertreten lassen. Für eine Nachfolge-Mitgliederversammlung nach einer Beschlussunfähigkeitssituation gibt es keine Beschlussfähigkeitsvoraussetzung.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Jedes Mitglied kann bis 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass eine oder mehrere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung über solche eingegangenen Anträge zu berichten und die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über die Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung, die erst nach der vorgenannten Frist oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme eines solchen Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

§ 10 – Außerordentliche Mitgliederversammlung:

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Er hat umgehend zu einer zeitnahen außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder oder von mindestens 25 Mitgliedern schriftlich unter Angabe des gewünschten Beschlussthemas verlangt wird. In der Einladung ist dieses Verlangen und das gewünschte Beschlussthema kurz zu benennen.

 

§ 11 - Auflösung des Vereins:

Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, ersatzweise der Kassenwart oder ein anderes Vorstandsmitglied zu den zwei jeweils allein vertretungsberechtigten Liquidatoren berufen.
Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 12 – Sonstiges:

Nennt die Satzung die Schriftform, so gilt diese auch als gewahrt, wenn entsprechende Willenserklärungen zwischen den Beteiligten analog §126 b BGB, insbesondere elektronisch, per E-Mail, oder über die Kontaktformulare auf der Website des Vereins ausgetauscht werden.

 

(Stand: 20.12.2023)