Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

Satzung

 

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr:

Der Verein führt den Namen „Wintersportfreunde Schleswig-Holstein“.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Neumünster.
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01.10. bis zum 30.09. eines jeden Kalenderjahres.

§ 2 – Zweck des Vereins:

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Wintersports in Schleswig-Holstein (Ski alpin, Snowboard, Langlauf, u.a.). Dabei ist ein Schwerpunkt-Zweck die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an den Wintersport.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Maßnahmen:
- Angebote betreffend Skigymnastik, Inlineskating, Joggingtreff u.ä.
- Unterhaltung eines Skikellers (Material für Wintersportaktivitäten),
- Fahrten Zwecks Ausübung des Wintersports im Harz, in den Alpen und anderswo,
- Teilnahme an Wintersport-Wettkämpfen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neumünster mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports, hier im Kinder- und Jugendbereich zu verwenden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern und Funktionären im Verein sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft:

Mitglied des Vereins kann jede Person ab 7 Jahren werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll Namen, Alter, Beruf, Anschrift, Telefon-Nr. u.a. enthalten.
Gegen den ablehnenden Beschluss des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller binnen 1 Monats nach Bekanntgabe, spätestens 1 Monat und 3 Tage nach Absendung als einfacher Briefpost, schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bzw. einem Vorstandsmitglied. Er ist mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Auch eine formlose Austrittserklärung kann vom Vorstand genommen werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages auch noch 2 Wochen nach Absendung der 2. Mahnung in Verzug ist.
Wenn ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes kann das Mitglied schriftlich binnen eines Monats, spätestens binnen 1 Monat und 3 Tage nach Absendung eines einfachen Postbriefes, Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge:

Von den Mitgliedern werden Jahres-Mitgliedsbeiträge erhoben.
Die Höhe des Jahres-Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Der Vorstand kann die Zahlung der Jahresbeiträge in monatlichen Raten bewilligen und in begründeten Fällen den Jahresbeitrag stunden bzw. ermäßigen.

§ 6 – Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Der Vorstand und der erweiterte Vorstand:

Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart und
- dem Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und dem Kassenwart jeweils allein, ansonsten durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist.
Es kann ein erweiterter Vorstand gebildet werden. Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand. Er besteht – neben dem Vorstand – aus dem Sportwart, dem Gerätewart, dem Veranstaltungswart, dem Pressewart, dem Ausbildungsreferenten und dem Jugendwart.

§ 8 – Amtsdauer des Vorstands und Beschlussfassung im Vorstand:

Die Mitglieder des Vorstands – und des erweiterten Vorstands – werden jeweils einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und zwar jährlich wechselnd der Vorsitzende und der Schriftführer sowie für den erweiterten Vorstand der Gerätewart, der Pressewart und der Jugendwart.
Der Jugendwart soll auf Vorschlag einer Jugendversammlung gewählt werden.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel auf Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden, ersatzweise von dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder elektronisch mit einer Frist von mindestens 3 Tagen einberufen und geleitet werden.
Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder oder 1 Vorstandsmitglied und 2 Mitglieder des erweiterten Vorstands anwesend sind. Über Vorstandssitzungen soll ein Ergebnisprotokoll geführt werden, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder hierzu formlos ihre Zustimmung erteilen oder nicht binnen 3 Wochen nach Beschlussfassung widersprechen.
Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Ein Rücktritt oder eine Abwahl ist jederzeit möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer oder bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 9 – Die Mitgliederversammlung:

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Mitglied des Vorstands und des erweiterten Vorstands schriftlich bevollmächtigt werden. Eine solche Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Im Ergebnis kann ein so bevollmächtigtes Vorstandsmitglied nicht mehr als 10 Mitglieder vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des
Kassenberichts des Kassenwarts, Erteilung von Entlastung für Kassenwart und
Vorstand.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des erweiterten Vorstands sowie
der Kassenprüfer.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
e) Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags
und gegen den Ausschluss-Beschluss des Vorstands.
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal des Kalenderjahres einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von einer Woche ab Absendung.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, ersatzweise von einem anderen Vorstandsmitglied oder hilfsweise von einem gewähltem Mitglied geleitet. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Verlangen von mindestens 1 anwesenden Mitglied muss die Abstimmung schriftlich erfolgen.
Beschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Satzungsänderungen erfordern einer Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind oder sich zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung gemäß Satz 1 vertreten lassen. Für eine Nachfolge-Mitgliederversammlung nach einer Beschlussunfähigkeitssituation gibt es keine Beschlussfähigkeitsvoraussetzung.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass eine oder mehrere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung über solche Anträge zu berichten und die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über die Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung, die erst nach der vorgenannten Frist oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme eines solchen Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 10 – Außerordentliche Mitgliederversammlung:

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Er hat umgehend zu einer zeitnahen außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder oder von mindestens 25 Mitgliedern schriftlich unter Angaben des gewünschten Beschlussthemas verlangt wird. In der Einladung ist dieses Verlangen und das gewünschte Beschlussthema kurz zu benennen.

§ 11 – Auflösung des Vereins:

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, ersatzweise der Kassenwart oder ein anderes Vorstandsmitglied zu den zwei jeweils allein vertretungsberechtigte Liquidatoren berufen.
Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(Stand: 12.01.2009)